Schadensrecht §

Hilfe und häufig gestellte Fragen

In Deutschland leben ungefähr 83 Millionen Menschen. Das Kraftfahrt-Bundesamt zählte letztes Jahr knapp 65 Millionen zugelassene Fahrzeuge.

Davon waren 2,6 Millionen in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dabei sind 3275 Personen tödlich verunglückt und ca. knapp 400.000 Personen wurden verletzt. Sie sehen, die Wahrscheinlichkeit in einen Unfall verwickelt zu werden ist hoch. Erfahren Sie im folgenden Text alles, was Sie wissen müssen im Fall eines Unfalls.

Für viele Menschen ist ein Verkehrsunfall eine der schlimmsten Erfahrungen im Leben. Egal ob es nur ein Blechschaden ist, oder es auch noch Verletzte gibt.

Wir vom Scoutgutachter-Team helfen Ihnen daraus.

Haben Sie selbst einen Unfall verursacht, so zahlt Ihre Haftpflichtversicherung den kompletten Schaden des Unfallgegners. Je nach Höhe der Kosten, die Ihre Versicherung zu tragen hat, steigt Ihr Beitrag bei der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei kleineren Schäden bieten die Versicherungen oft die Möglichkeit, den Betrag selbst zu übernehmen. Ob das für Sie sinnvoll und tragbar ist, entscheiden Sie.

Den Schaden an Ihrem eigenem Fahrzeug trägt die Vollkaskoversicherung, falls Sie eine solche abgeschlossen haben. Ein Kfz-Gutachter wird in diesem Fall von Ihrer Versicherung gestellt, falls nötig. Möchten Sie gern den Gutachter selbst wählen, klären Sie vorher unbedingt die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung ab. Als Unfallverursacher haben Sie normalerweise keinen Anspruch auf einen Gutachter oder Rechtsanwalt.

Ist die Schuldfrage unklar oder liegt ggf. eine Teilschuld bei Ihnen, so muss individuell mit der Versicherung geklärt werden, welche Kosten übernommen werden und was Ihnen zusteht. In manchen Fällen ist es trotzdem ratsam einen selbst gewählten, unabhängigen Gutachter hinzuzuziehen, zwecks der Beweissicherung. Ein angestellter Kfz-Sachverständiger der Versicherung wird natürlich versuchen, die Kosten so gering wie möglich zu halten, sodass im Streitfall ein zweites Gutachten durchaus sinnvoll ist. Ist die Schuldfrage eindeutig geklärt und Sie sind der Geschädigte, muss die gegnerische Versicherung für alle Schäden, welche Sie durch den Unfall erlitten haben, aufkommen.

Laut § 249 Abs. 2 S. 1 BGB steht dem Geschädigten bei voller Haftung ein möglichst vollständiger Ausgleich des erlittenen Schadens zu. Das ist eine ganze Liste an Dingen, auf die Sie schon bei kleinsten Beschädigungen ein Anrecht haben. Es macht keinen Unterschied, ob Ihnen Jemand auf dem Supermarkt Parkplatz in die Seite gerollt ist, oder Ihr Fahrzeug im schlimmsten Fall ein Totalschaden hat?. Auf folgende Dinge haben Sie rechtlichen Anspruch:

Ein unabhängiges Gutachten ist zur Abrechnung beider Fälle unerlässlich. Selbst Fahrzeuge die noch zu reparieren wären, können als wirtschaftlicher Totalschaden gelten. Ob die Kosten der Reparatur den eigentlichen Fahrzeugwert übersteigen, kann nur ein Kfz-Gutachter klären. Diesen benötigt man übrigens auch, wenn man sein Fahrzeug nicht reparieren lassen möchte. Um fiktiv mit der Versicherung des Unfallverursachers abzurechnen, ist ein Gutachten nötig. Wir sind Ihr Kfz Gutachter in Hamburg und stehen Ihnen in diesem Fall gern zur Seite.

Sogenannte immaterielle Schäden sind nach deutschem Recht schadenersatzpflichtig. Haben Sie durch einen Unfall körperliche oder seelische Schäden erlitten, steht Ihnen Schmerzensgeld zu. Die Höhe ist immer individuell zu betrachten und wird letztendlich vom Gericht festgelegt. Sie sollten bei immateriellen Schäden immer einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Versicherungen sparen an dieser Stelle gern Geld und versuchen Geschädigte mit einem außergerichtlichen Angebot abzuspeisen. Nehmen Sie dieses nicht an, ein geschulter Anwalt wird immer mehr für Sie herausholen. Gut zu wissen ist zum Beispiel auch, dass Schmerzensgeld vererblich ist. Das heißt, es steht z.B. auch Verwandten zu, die bei einem Unfall einen Angehörigen verloren haben und dadurch körperliche oder seelische Schmerzen ertragen müssen. Unsere Anwälte kennen sich aus und stehen Ihnen gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

Für die Zeit, in der Sie Ihr eigenes Fahrzeug nicht nutzen können, haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Möchten Sie mobil bleiben für die Zeit der Reparatur, steht Ihnen ein kostenloser Leihwagen zu… Dieser richtet sich nach der Größe des eigenen Fahrzeugs. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit sich einen Nutzungsausfall auszahlen zu lassen. Dieser wird ebenfalls nach Fahrzeugklassen und Tagen berechnet. Beides muss die Versicherung des Unfallverursachers zahlen.

Oft ist das Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher. Ist dies der Fall muss es abgeschleppt werden. Die Höhe der Kosten richtet sich nach Fahrstrecke, Zeitpunkt und Aufwand. Muss ein Fahrzeug beispielsweise erst geborgen werden, weil es sich überschlagen hat und auf dem Dach liegt, und dies auch noch nachts, fallen die Kosten natürlich höher aus. Die Versicherung des Unfallverursachers hat auch diese Kosten komplett zu tragen.

Ein verunfalltes Fahrzeug ist auch nach einer erfolgreichen Reparatur weniger wert als vorher. Gerade wenn man sein Fahrzeug verkaufen möchte, ist eine der ersten Fragen von Interessenten, ob das Fahrzeug unfallfrei ist. Diese Wertdifferenz muss die Versicherung bis zu einem bestimmten Fahrzeugalter ausgleichen. Ein Gutachten ist unerlässlich, um eine Wertminderung zu erhalten.

Bis zu 30 Euro können von der gegnerischen Versicherung verlangt werden um entstandene Telefon- und Portokosten abzudecken.

Wurden auch Gegenstände beschädigt, die kein festes Bestandteil des Fahrzeugs sind, steht Ihnen auch hierfür eine Erstattung zu. Ob kaputte Kindersitze, zerbeulte Koffer oder unbrauchbare Fahrräder, nur mit einem Gutachten können Sie solche Kosten gegenüber der Versicherung durchsetzen.

Viele scheuen sich davor einen Anwalt einzuschalten und greifen erst bei Problemen auf rechtliche Hilfe zurück. Dies ist aber gerade bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall der falsche Weg. Auch wenn man sich mit dem Unfallgegner einig ist und alles geklärt scheint, darf man nicht vergessen, dass man letztendlich mit dessen Haftpflichtversicherung abrechnen muss und diese gern spart wo es nur geht. Ein Anwalt kennt alle Rechte und Ansprüche und kann diese kompetent, notfalls auch vor Gericht, für Sie durchsetzen. Da in Deutschland das Prinzip der Chancengleichheit herrscht, muss die gegnerische Versicherung den Rechtsanwalt zahlen.

Ist der Schaden an Ihrem Fahrzeug höher als 750 EUR, so steht Ihnen ein unabhängiger Gutachter auf Kosten der Versicherung des Schadensverursachers zu. Nur durch einen hochqualifizierten Sachverständigen kann ein genaues Gutachten erstellt werden, welches zur Abrechnung der Kosten nötig ist. Ist der Schaden voraussichtlich kleiner als 750 EUR, reicht oft ein Kostenvoranschlag, den Ihnen auch eine Reparaturwerkstatt ausstellen kann. In manchen Fällen ist es allerdings trotzdem ratsam einen unabhängigen Gutachter hinzuzuziehen. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie persönlich, unverbindlich und kostenlos.

Wir von Scoutgutachter Team raten, schaffen Sie sich zuerst einen schnellen Überblick von der Situation und arbeiten Sie folgende 2 Punkte ab:

1. Sichern Sie die Unfallstelle!

Schützen Sie zuerst sich selbst! Sie können niemandem helfen, wenn Sie selbst verletzt sind oder werden. Warnweste, Warndreieck und Verbandskasten sind Pflicht in jedem Fahrzeug und das nicht ohne Grund. Ziehen Sie zuerst die Warnweste an. Am besten verstaut man diese in unmittelbarer Nähe der Sitze (z.B. im Handschuhfach oder der Fahrertür). Holen Sie anschließend das Warndreieck aus dem Kofferraum. Um es in angebrachter Entfernung aufzustellen, halten Sie sich das aufgebaute Warndreieck vor die Brust und gehen dem Verkehr am Rand entgegen. Der Abstand vom Warndreieck zur Unfallstelle richtet sich nach der dortigen Geschwindigkeitsbegrenzung. Bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h genügt eine Entfernung von 50 Metern. Auf der Autobahn sollten Sie einen Abstand von 150 Metern nicht unterschreiten.

2. Leisten Sie erste Hilfe, wenn nötig!

Viele Menschen scheuen sich davor erste Hilfe zu leisten. Vielleicht, weil der letzte Erste-Hilfe-Kurs schon ewig zurück liegt oder sie denken, dass andere Personen besser geeignet sind, sich um Verletzte zu kümmern. Dabei beginnt erste Hilfe schon damit, einen Notruf abzusetzen. Orientieren Sie sich beim Anruf an den Rettungskräften. Diese stellen Ihnen automatisch alle Fragen, um die benötigten Informationen zum Unfall zu erhalten. Wenn sich mehrere Personen am Unfallort aufhalten, sollten Sie diese gezielt ansprechen. Auch das ist „erste Hilfe leisten“. Vielleicht wurde sogar schon ein Notruf abgesetzt. Haben Sie keine Scham, Sie können nichts falsch machen.

Im Gegenteil, denn nur wer keine Hilfe leistet, macht einen Fehler und dieser ist lt. §323c StGB auch noch strafbar.

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